Der Preis bzw. das Honorar unserer Dienstleistungen ist für Sie und uns eine wichtige Größe. Das Honorar soll für uns und für Sie fair sein. Eine der häufigsten Fragen bei der Suche nach einem Steuerberater oder einem Steuerberaterwechsel ist:
Der Wunsch nach einer einfachen Antwort ist verständlich. Aufgrund der Vielfalt des Aufgabengebietes einer modernen Steuerkanzlei aber leider nicht auf Anhieb zu erfüllen.
Zwei Aspekte bilden grundsätzlich den Rahmen bei jeder Honorarfindung in der Steuerberatung: die gesetzlichen Richtlinien, die in der Steuerberatervergütungsverordnung (StBW) geregelt sind und der Ermessenspielraum, den jeder Steuerberater im darin vorgegeben Rahmen nutzen kann.
Die Steuerberatervergütungsverordnung (StBW) sieht drei Arten von Gebühren vor.
Die Bemessungsgrundlage für diese Gebühren ist der Gegenstandswert der erbrachten Leistung. Jedem Gegenstandswert ist eine so genannte volle Gebühr (10/10) zugeordnet. Der Steuerberater hat die Möglichkeit, gestaffelt in Zehntel von dieser vollen Gebühr nach unten oder oben abzuweichen. Abhängig von der konkreten Tätigkeit gibt die Vergütungsverordnung den jeweiligen Mindest- und Höchstwert vor.
Die 4 klassischen Tätigkeiten der Steuerberatung, nämlich Steuererklärungen, Jahresabschlüsse, Buchführung und Lohnbuchhaltung werden bei uns nach dem Gegenstandswert abgerechnet.
Die Höhe des Gebührensatzes ist abhängig von der Komplexität, Umfang und Zeitaufwand des jeweiligen Einzelfalles.
Die Zeitgebühr ist zu berechnen, wenn dies die Steuerberatervergütungsverordnung vorsieht, oder wenn keine genügenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandwerts vorliegen. Sie findet weiter aus unterschiedlichen Gründen Anwendung, z. B. zur Vereinfachung des Abrechnungsverfahrens wegen der Unbestimmtheit des Gegenstandwertes oder weil sich der Umfang der auszuführenden Tätigkeiten bei Übernahme des Auftrages nicht übersehen lässt.
Die Zeitgebühr ist u. a für folgende Dienstleistungen vorgesehen:
Die Zeitgebühr wird je angefangene halbe Stunde berechnet. Sie beträgt laut Steuerberatervergütungsverordnung € 30,00- € 70,00 je angefangene halbe Stunde.
Als dritte Möglichkeit kommt die Vereinbarung von Pauschalhonoraren in Betracht. Auch hier ist es unbedingt erforderlich, dass der Arbeitsaufwand für das konkrete Projekt von vornherein abgeschätzt werden kann. Pauschalhonorare sind ferner dann möglich, wenn für die alltägliche Beratung bei einer langjährigen Mandatsbeziehung der gegenseitige Arbeitsaufwand abgeschätzt werden kann und zur Vermeidung von geringfügigen Über- und Unterschreitungen von vornherein ein monatliches Pauschalhonorar festgelegt wird.
Gerade im Falle der Honorierung wollen wir jederzeit offen und vertrauensvoll mit Ihnen umgehen, um so beiden Seiten atmosphärische Störungen und unliebsame Überraschungen zu ersparen.
Für ein individuelles Angebot und weitere Informationen nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
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